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Berlin, 21. Februar 2020
Liebes Aktenzeichen 164 F 1305/19 beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung Familiensachen,
unter Dir wurde im November 2018 festgestellt, dass für meine Ehefrau nach über zwei Jahren Getrenntseins eine Erwerbsobliegenheit in Vollzeittätigkeit besteht. Gleichzeitig erging eine „Einstweilige Anordnung“ an mich, ihr ab Mai 2018 in jedem Monat 2.767,39 EUR als Trennungunterhalt zu zahlen.
Du weisst ja, dass meine Steuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 dieserhalb in Deiner Akte beim Amtsgericht liegen. Neugierig wie Du bist, hast Du bestimmt schon mal selbst einen Blick hineingeworfen. Doch, doch, es stimmt: Seit Mai 2018 muss ich mein komplettes Einkommen abgeben, wodurch ich meinen Lebensunterhalt (sowie zusätzlich das, was ich an auferlegtem Unterhalt nicht verdienen konnte) vom Ersparten zu bestreiten habe.
Dagegen kann die Gegenpartei nicht nur uneingeschränkt über ihr komplettes Einkommen verfügen, sondern erfreut sich zusätzlich jeden Monat eines substantiellen Zuschusses (ach ja, die Steuern für diesen Zuschuss zahl‘ ich ja auch noch).
Wegen dieser „Schieflage“ (konkret: „Der Beschluss vom 29.11.2018 geht ganz offenbar von einem unrichtigen Sachverhalt aus“) hatte meine Anwältin ja auch umgehend dafür Sorge getragen, dass das Hauptsacheverfahren angestoßen wird, damit am Ende ein Urteil zum Trennungsunterhalt ergeht, das am tatsächlichen (und nicht an einem glaubhaft scheinenden) Sachverhalt orientiert ist.
Aber was soll ich sagen – es erinnert schon ein bisschen an das zenonsche Paradoxon: So wie Achilles die Schildkröte nicht einholen kann, so kommt auch das Hauptsacheverfahren nicht ins Ziel, weil Anträgen Anträge hinterher geschickt werden müssen, die beantragen, den vorangegangenen Antrag zu entscheiden (das kennt man ja: wenn vor Anträgen Anträge fliegen, fliegen Anträge Anträgen nach).
Liebes Aktenzeichen 164 F 1305/19, ich weiss ja, dass Verfahrensgestaltung und Entscheidung über den Zeitpunkt der Bearbeitung einzelner Anträge allein in Gottes Hand liegen. Aber Du sollst ja ein gutes Standing beim „Alten“ haben (wie Einstein ihn genannt hat). Vielleicht kannst Du bestimmte Belege, die besagte Schieflage besonders prägnant aufzeigen, einfach nochmal so en passant aus der Akte in Gottes Hand fallen lassen (dann bitte auch den Wohnvorteil meiner Ehefrau in Erinnerung rufen, der ist nämlich bei der Einstweiligen Anordnung irgendwie unter den Tisch gefallen)?
Wenn es gut für mich läuft, dann sollte doch ein Revirement bei den für die Wiedervorlage vergebenen Prioritäten drin sein, oder? Vielen Dank schon mal im voraus!
„Parole Entschneckung“!
Herzliche Grüße,
Dein Christian
Notabene: Die eheliche Hausgemeinschaft währte ingesamt 68 Monate, die Aufhebung der Hausgemeinschaft erfolgte vor 45 Monaten (bezogen auf den Februar 2020).
Den Urheber des Bildes ( ) konnte ich nicht ermitteln bzw. kontaktieren. Bitte gegebenenfalls melden!